Informationsbrief der Schulleitung

Liebe Schulgemeinde!

In den vergangenen Tagen hat sich das Corona-Geschehen sehr dynamisch entwickelt. Steigende Infektionszahlen werden erfasst und führen zu einer Anpassung der Corona-Schutzverordnung und der Corona-Betreuungsverordnung.

Es ist der erklärte Wille der Landesregierung und der Kommunen, den Schulbetrieb soweit und solange wie möglich aufrecht zu erhalten.

Mit dem Wiederbeginn des Schulbetriebes nach den Herbstferien wird unser Hygienekonzept weiterfortgeschrieben und ergänzt.

Für unseren Schulalltag bedeutet die aktuelle Infektionsentwicklung nunmehr, dass die Mund-Nase-Bedeckung auch im Unterricht verpflichtend zu tragen ist. Die empfohlene Maßnahme des Bundesumweltamtes bezüglich der Quer- und Stoßlüftung wurde bislang schon umgesetzt.

Mit diesem Informationsbrief möchte ich Sie alle auf den aktuellen Stand der Hygiene-Maßnahmen und -Regelungen aufmerksam machen:

 

Schülerinnen und Schüler/ Lehrerinnen und Lehrer/ sonstiges Personal an Schulen:

  • Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Begrüßungsrituale wie Handschlag, Umarmungen oder Wangenkuss.
  • Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser etc. dürfen nicht gemeinsam genutzt oder ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie entsprechend gereinigt werden.
  • Neben der Aufnahme des Virus über Tröpfchen und Tröpfchenkerne in der Luft besteht das größte Risiko darin, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben werden. Deshalb ist regelmäßiges Händewaschen mit Seife besonders wichtig für den Infektionsschutz. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbezogen werden und dass die in den Seifen enthaltenen Tenside genügend Zeit zur Einwirkung erhalten (mind. 20, besser 30 Sekunden). Eine ausführliche Anleitung zur Handhygiene findet sich unter: https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen
  • Ein gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände ist notwendig und in der Regel auch ausreichend. Bei Einhaltung der vorgenannten Empfehlungen müssen Hände nicht zusätzlich mit Handdesinfektionsmitteln behandelt werden.
  • Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, wenn Sie eine MNB tragen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen ab.
  • Hinsichtlich des Verhaltens im Schülerverkehr wird auf die besonderen Verhaltensempfehlungen der Landesregierung, der Verkehrsverbände und der kommunalen Spitzenverbände verwiesen (https://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-VM-2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/20200421-finale-Fassung-Infekti- onsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf).

 

Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) und Einhalten von Abstandsregeln gilt Folgendes (befristet bis zum 31.12.2020):

  • Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, während dieser Zeit eine MNB zu tragen. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
  • In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird oder, wenn Speisen Getränke auf den Sitzplätzen im Klassenraum oder in Schulmensen verzehrt werden.
  • Darüber hinaus gehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden. Die Lehrkraft kann zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten aus pädagogischen Gründen über Ausnahmen vom verpflichtenden Tragen der MNB entscheiden, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen.
  • Für Lehrkräfte und Personal des Trägers gilt gemäß 1 Abs. 3 Nr. 2 CoronaBetrVO, dass vom Tragen der MNB nur abgesehen werden kann, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten werden kann.
  • Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts des gegenwärtigen Infektionsgeschehens angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie sind vorerst und gemäß der hier zugrundeliegenden CoronaBetrVO befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung sorgfältig zu beobachten und auf der Grundlage des dann aktuellen Infektionsgeschehens neu zu bewerten.
  • Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, MNB zu beschaffen.
  • Weitere Informationen zum hygienisch einwandfreien Umgang gibt es z.B. unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/all- tagsmaske-tragen.html.

Quer- und Stoßlüften nach Empfehlung des Bundesumweltamtes:

Über die AHA-Regel (Abstand, Hygiene, „Alltagsmaske“) hinaus ist das Lüften ein wesentlicher Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole zu verringern. Hierzu hat das Umweltbundesamt auf Bitte der Kultusministerkonferenz Empfehlungen zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole erarbeitet und am 15.10.2020 veröffentlicht (https://www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum-ist-ein-regel- massiger-luftaustausch-in-klassenzimmern-wichtig)

Die Empfehlungen begründen, warum ein regelmäßiger Luftaustausch in Klassenzimmern wichtig ist. Sie erklären, wie richtiges Lüften im Schulalltag funktioniert und wie dies idealerweise erreicht werden kann:

  • Während des Unterrichtes wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet.
  • Bei kalten Außentemperaturen im Winter reichen dafür 3 bis 5 Minuten.
  • Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte Pause gelüftet werden.
  • Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Querlüften).
  • Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an.

Sporthallen und Sportunterricht:

  • Das Unterrichtsfach Sport ist das einzige Schulfach mit überwiegend physischer Beanspruchung und deshalb in der Coronasituation gesondert zu betrachten. In den Herbst- und Wintermonaten wird Sport aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht mehr überwiegend im Freien stattfinden können. Bei der Nutzung von Sporthallen für den Sportunterricht und für die außerunterrichtlichen Sportangebote sind folgende Hinweise zu beachten:
  • Beim Sport werden aufgrund intensiverer Atmung bei körperlicher Anstrengung vermehrt Aerosole in die Raumluft abgegeben. Auch ein möglicher Übertragungsweg von Viren beim Sporttreiben unterscheidet sich von statischen Situationen im Klassenraum, da in Sporthallen durch Bewegung Luftströme erzeugt werden, die Aerosole durchwirbeln und Viren stärker verteilen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während körperlich anstrengender, sportlicher Betätigung ist gleichwohl aus medizinischen Gründen nicht angeraten.
  • Ein situatives Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Sportunterricht, z. B. beim Helfen und Sichern im Bewegungsbereich „Bewegen an Geräten-Turnen“, erscheint dagegen sinnvoll. Auf dem Weg zur Sporthalle und in den Umkleiden und Gängen der Sporthalle sind Mindestabstandsregelungen einzuhalten bzw. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Wegen der beschriebenen vermehrten Aerosolabgabe ist eine ausreichende Lüftung der Sporthallen unbedingt sicherzustellen. Dies geschieht, wo immer es möglich ist, durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften mit Frischluftzufuhr durch Öffnen von Fenstern und Türen nach jeder Unterrichtseinheit bzw. kontinuierlichen Luftaustausch mittels Belüftungsanlagen, die über Frischluftzufuhr den Luftaustausch in den Hallen gewährleisten.

Regelungen bei Covid-19 Verdachtsfällen und nachgewiesenen Erkrankungen:

 

  • Bei Krankheitszeichen (wie z. B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Ge- schmacks-/Geruchssinn,) sollte die betroffene Person unbedingt zu Hause bleiben. Treten entsprechende Symptome während des Unterrichts auf, müssen Betroffene unverzüglich nach Hause geschickt bzw. von den Eltern abgeholt werden.
  • Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild (https://www.schulministe-nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
  • Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres oder seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
  • Bei Auftreten von Symptomen sind die Eltern auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinzuweisen. Quarantäne und Isolierung, auch von Kontaktpersonen, sind gemäß aktuellen Empfehlungen und in enger Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden umgehend und konsequent umzusetzen (vgl. Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 des RKI).
  • Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten: Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: https://mags.nrw/coronavirus. Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
  • Corona-Warn-App: Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.

Ich wünsche uns allen einen weitgehend normalen Schulalltag und hoffe darauf, dass die gegenseitige Rücksichtnahme und Verantwortung mit dazu beiträgt.

Mit den besten Grüßen und bleiben Sie gesund

Olaf Reitenbach